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Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen: Ein verpasster Arbeitstag kann teuer werden

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen kann innerhalb weniger Minuten zum ernsten Problem werden. Der Bus fällt aus, das Auto streikt, ein Wintereinbruch legt Straßen lahm oder der Nahverkehr steht wegen eines Streiks still. Arbeitnehmer können für die Ursache nichts und tragen im Arbeitsrecht trotzdem grundsätzlich das Risiko ihres Arbeitswegs. Das kann sogar bedeuten, dass für ausgefallene Arbeitszeit kein Lohn gezahlt wird.

Ganz schutzlos sind Beschäftigte deshalb jedoch nicht. Ob lediglich der Vergütungsanspruch entfällt oder zusätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich sind, hängt stark von den Umständen ab. Entscheidend sind unter anderem die Vorhersehbarkeit des Hindernisses und die Bemühungen des Beschäftigten. Auch eine schnelle Information des Arbeitgebers kann verhindern, dass aus einer ohnehin schwierigen Situation ein zusätzlicher Konflikt entsteht.

Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko auf dem Arbeitsweg

Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko auf dem Arbeitsweg

Im deutschen Arbeitsrecht fällt der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Beschäftigten. Arbeitnehmer müssen dafür sorgen, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Das sogenannte Wegerisiko umfasst unter anderem Verkehrsstörungen, den Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, Eisglätte, Schneefall, Hochwasser und einen Streik im öffentlichen Nahverkehr.

Kann ein Beschäftigter aufgrund eines solchen allgemeinen Hindernisses nicht oder nur verspätet seine Arbeit aufnehmen, entfällt für diese Zeit grundsätzlich der Anspruch auf Vergütung. Das gilt selbst dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Ein angekündigter Streik oder vorhergesagter Schneefall verlangt zudem eine gewisse Vorsorge. Arbeitnehmer müssen dann beispielsweise mehr Zeit einplanen oder eine zumutbare alternative Verbindung prüfen.

Bus und Bahn ausgefallen oder Auto kaputt

Wird im Nahverkehr gestreikt, reicht der Hinweis auf ausgefallene Busse und Bahnen nicht automatisch aus, um zu Hause zu bleiben. Bei einem angekündigten Streik sollten Beschäftigte prüfen, ob sie früher fahren, andere öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder beispielsweise eine Fahrgemeinschaft organisieren können. Unverhältnismäßige Maßnahmen werden jedoch nicht grenzenlos verlangt. So muss ein Beschäftigter nicht schon am Vortag anreisen und in einem Hotel übernachten, nur um seinen Arbeitsbeginn sicherzustellen.

Eine Autopanne kann ebenfalls dazu führen, dass der Arbeitsplatz nicht erreicht wird. Sobald absehbar ist, dass jemand spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, sollte der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Wer einfach nicht erscheint und sich erst Stunden später meldet, riskiert unabhängig vom ursprünglichen Verhinderungsgrund zusätzlichen Ärger.

Wie viel Fahrzeit zum Arbeitsplatz ist zumutbar?

Eine feste arbeitsrechtliche Grenze, nach der ein Arbeitsweg ab einer bestimmten Minutenzahl automatisch unzumutbar wird, existiert nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Bei vorhersehbaren Störungen müssen Beschäftigte mehr Zeit einplanen und unter Umständen auch Umwege akzeptieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede theoretisch denkbare Alternative genutzt werden muss.

Das zeigt sich gut an den Kosten. Fährt normalerweise ein günstiger Regionalzug, muss ein Arbeitnehmer bei dessen Ausfall nicht zwingend ein extrem teures Taxi über eine lange Strecke nehmen. Entscheidend ist unter anderem, ob die zusätzlichen Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen. Auch eine Hotelübernachtung am Arbeitsort bereits am Vorabend wird bei einem angekündigten Streik grundsätzlich nicht verlangt.

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen: Wann droht eine Abmahnung?

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen: Wann droht eine Abmahnung?

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen bedeutet nicht automatisch, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Der Arbeitgeber kann zwar grundsätzlich den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit kürzen, doch Vergütungsanspruch und arbeitsrechtliches Verschulden müssen getrennt betrachtet werden. Kann ein Beschäftigter beispielsweise wegen einer überraschenden Verkehrsstörung unverschuldet nicht rechtzeitig erscheinen, ist eine Abmahnung nicht allein deshalb gerechtfertigt.

Anders kann es bei vorhersehbaren Problemen aussehen. Ist seit Stunden bekannt, dass wegen Eis und Schnee erhebliche Verkehrsprobleme entstehen oder im Nahverkehr gestreikt wird, müssen Arbeitnehmer angemessen reagieren. Wer keinerlei zusätzliche Zeit einplant und deshalb verspätet erscheint, kann arbeitsrechtlich schlechter dastehen als jemand, der nachweisbar zumutbare Alternativen geprüft hat.

Was Beschäftigte sofort tun sollten

Die Kommunikation mit dem Betrieb sollte nicht erst beginnen, wenn der reguläre Arbeitsbeginn bereits verstrichen ist. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber informieren, sobald absehbar wird, dass sie nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz sein können. Anschließend können beide Seiten nach einer praktikablen Lösung für die ausgefallene Arbeitszeit suchen.

Je nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kommen mehrere Möglichkeiten infrage. Beschäftigte können beispielsweise Überstunden abbauen oder mit Zustimmung des Arbeitgebers andere Regelungen vereinbaren. Auch Urlaub kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Möglichkeit sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht.

Was ist, wenn man wetterbedingt nicht zur Arbeit kommt?

Schnee und Glatteis gehören grundsätzlich zum Wegerisiko des Arbeitnehmers. Ist ein Wintereinbruch angekündigt, müssen Beschäftigte ihre Anfahrt entsprechend planen und gegebenenfalls früher aufbrechen. Dass Straßen schlechter befahrbar sind oder Züge witterungsbedingt ausfallen, führt daher nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss.

Anders zu beurteilen sind extreme Situationen, in denen die Fahrt nicht nur schwierig, sondern mit einer konkreten erheblichen Gefahr verbunden ist. § 275 Abs. 3 BGB kann bei persönlich zu erbringenden Leistungen ein Leistungsverweigerungsrecht vorsehen, wenn die Leistung unter Abwägung des entgegenstehenden Hindernisses unzumutbar ist. Normale winterliche Straßenverhältnisse oder eine gewöhnliche Unwetterwarnung reichen dafür nicht automatisch aus. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.

§ 616 BGB und Homeoffice sind keine Universallösung

§ 616 BGB kann den Vergütungsanspruch bei einer verhältnismäßig nicht erheblichen Verhinderung aus einem in der Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden erhalten. Allgemeine Hindernisse auf dem Arbeitsweg fallen jedoch regelmäßig nicht darunter. Ein Streik, Schneechaos oder großflächige Verkehrsprobleme treffen nicht nur eine einzelne Person und unterscheiden sich deshalb von persönlichen Verhinderungsgründen.

Auch die Arbeit im Homeoffice kann nicht einseitig als Ersatz gewählt werden. Ein ausgefallener Zug oder ein Streik schafft keinen automatischen gesetzlichen Anspruch darauf, den Arbeitstag von zu Hause zu absolvieren. Homeoffice kann jedoch eine sinnvolle Lösung sein, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder bereits entsprechende betriebliche beziehungsweise vertragliche Regelungen bestehen. Aktuelle arbeitsrechtliche Einordnungen aus 2026 bestätigen diese Rechtslage weiterhin.

Fazit: Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen verlangt schnelles Handeln

Keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen kann Arbeitnehmer auch dann Geld kosten, wenn sie selbst nichts für das Hindernis können. Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Beschäftigte. Bei Streiks, Zugausfällen, Schnee oder anderen allgemeinen Verkehrshindernissen kann daher der Vergütungsanspruch für die ausgefallene Zeit entfallen.

Eine Abmahnung folgt daraus jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, ob das Hindernis vorhersehbar war und ob der Beschäftigte angemessen darauf reagiert hat. Frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist deshalb ebenso wichtig wie die Prüfung zumutbarer Alternativen. Homeoffice, Überstundenabbau oder andere Lösungen können Konflikte vermeiden, müssen aber grundsätzlich mit dem Betrieb abgestimmt werden.

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