Kann man eine Kündigung zurückziehen und damit ein bereits angekündigtes Ende des Arbeitsverhältnisses rückgängig machen? Entscheidend ist vor allem, ob die Kündigung der anderen Vertragspartei bereits zugegangen ist. Ab diesem Zeitpunkt kann sie grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
Trotzdem muss eine ausgesprochene Kündigung nicht zwangsläufig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Stimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Fortsetzung zu, kann eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Unterschiede bestehen zudem zwischen Widerruf und Rücknahme der Kündigung, weshalb Zeitpunkt und konkrete Vorgehensweise eine wichtige Rolle spielen.
Kann man eine Kündigung zurückziehen und was gilt rechtlich?

Eine bereits ausgesprochene Kündigung lässt sich nicht in jedem Fall einfach rückgängig machen. Entscheidend ist, ob sie der anderen Vertragspartei bereits zugegangen ist. Eine Kündigung gilt als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Gerade bei Konflikten im Arbeitsverhältnis können daneben weitere rechtliche Fragen entstehen, etwa ob Beschäftigte ihren Arbeitgeber verklagen können. Erreicht ein Widerruf den Empfänger noch vor oder gleichzeitig mit der Kündigung, kann verhindert werden, dass diese wirksam wird.
Nach dem Zugang der Kündigung ist eine einseitige Rücknahme dagegen grundsätzlich nicht mehr möglich. Möchte ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Kündigung zurücknehmen, muss die andere Seite einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustimmen. Eine Kündigungsrücknahme allein beseitigt die ursprüngliche Erklärung somit nicht automatisch.
Wann lässt sich eine Kündigung noch rückgängig machen?
Beim Zurückziehen einer Kündigung spielt der Zeitpunkt eine entscheidende Rolle. Rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Erklärung ihren Empfänger bereits erreicht hat oder sich noch auf dem Weg befindet. Gerade deshalb sollte schnell gehandelt werden, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ihre Entscheidung unmittelbar nach dem Ausspruch der Kündigung bereuen.
Rücknahme vor dem Zugang der Kündigung
Solange eine Kündigung noch nicht zugegangen ist, kann ein Widerruf ihre Wirksamkeit verhindern. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein entsprechender Widerruf zugeht. Entscheidend ist somit nicht allein, wann die Kündigung abgeschickt wurde.
Praktisch kann das beispielsweise relevant werden, wenn eine schriftliche Kündigung per Post versendet wurde und der Widerruf den Empfänger noch rechtzeitig auf einem schnelleren Weg erreicht. Geht die Kündigung allerdings zuerst zu und folgt der Widerruf erst später, greift diese Möglichkeit nicht mehr.
Was gilt, wenn die Kündigung bereits zugegangen ist?
Mit dem Zugang der Kündigung ändert sich die rechtliche Situation. Eine wirksam zugegangene Kündigung kann grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen oder zurückgenommen werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.
Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem fortgesetzt werden, braucht es daher die Zustimmung der anderen Vertragspartei. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich darauf verständigen, trotz der ausgesprochenen Kündigung weiter zusammenzuarbeiten. Lehnt die andere Seite eine solche Vereinbarung ab, bleibt die Kündigung grundsätzlich wirksam.
Kündigung widerrufen oder zurücknehmen: Wo liegt der Unterschied?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Kündigung widerrufen, zurücknehmen und rückgängig machen häufig gleich verwendet. Arbeitsrechtlich ist der Zeitpunkt jedoch entscheidend. Ein Widerruf kann verhindern, dass eine Kündigung überhaupt wirksam wird. Eine Rücknahme erfolgt dagegen typischerweise erst, nachdem die Kündigung bereits zugegangen ist.
Wesentliche Unterschiede sind:
- Widerruf vor Zugang: Erreicht der Widerruf den Empfänger vor der Kündigung, wird diese nach § 130 Abs. 1 BGB nicht wirksam.
- Gleichzeitiger Zugang: Dasselbe gilt, wenn Widerruf und Kündigung den Empfänger gleichzeitig erreichen.
- Rücknahme nach Zugang: Eine bereits zugegangene Kündigung kann grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden.
- Zustimmung erforderlich: Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem fortgesetzt werden, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einigen.
- Keine automatische Wirkung: Eine Erklärung wie „Ich ziehe meine Kündigung zurück“ macht eine bereits wirksame Kündigung allein noch nicht rückgängig.
Für die Frage „Kann man eine Kündigung zurückziehen?“ ist deshalb weniger die verwendete Bezeichnung als der Zeitpunkt entscheidend. Vor dem Zugang kann ein rechtzeitiger Widerruf die Wirksamkeit verhindern. Danach führt der Weg zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich über eine Einigung beider Vertragsparteien.
Kann der Arbeitgeber eine Kündigung zurückziehen?
Auch auf Arbeitgeberseite gelten bei einer Kündigungsrücknahme klare Grenzen. Hat der Arbeitnehmer die Kündigung bereits erhalten, kann der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht einfach einseitig rückgängig machen. Möchte er das Beschäftigungsverhältnis doch fortsetzen, kommt es deshalb darauf an, ob der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
Muss der Arbeitnehmer der Rücknahme zustimmen?
Ist die Kündigung bereits wirksam zugegangen, muss der Arbeitnehmer einer Fortsetzung grundsätzlich zustimmen. Eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Kündigung zurückgenommen werde, beseitigt deren rechtliche Wirkung nicht automatisch. Der Beschäftigte kann daher nicht ohne Weiteres dazu verpflichtet werden, die Rücknahme zu akzeptieren.
Lehnt der Arbeitnehmer ab, bleibt die Kündigung grundsätzlich wirksam und das Arbeitsverhältnis endet zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen. Besonders relevant kann dies sein, wenn bereits eine neue Stelle gefunden wurde oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber bleiben möchte.
Wie kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden?
Möchten beide Seiten weiter zusammenarbeiten, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Damit wird rechtlich Klarheit geschaffen, dass das Beschäftigungsverhältnis trotz der zuvor ausgesprochenen Kündigung weiterbestehen soll.
Sinnvoll ist es, eine solche Vereinbarung eindeutig und möglichst schriftlich festzuhalten. Darin kann beispielsweise bestätigt werden, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird. So entstehen später keine Unklarheiten darüber, welche Folgen die zuvor ausgesprochene Kündigung und deren Rücknahme haben.
Kann ein Arbeitnehmer seine eigene Kündigung zurückziehen?
Auch Arbeitnehmer können eine einmal ausgesprochene eigene Kündigung nicht beliebig rückgängig machen. Ist das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber bereits wirksam zugegangen, bleibt die Erklärung grundsätzlich bestehen. Bereut der Arbeitnehmer seine Entscheidung, kann er den Arbeitgeber jedoch fragen, ob dieser einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Akzeptiert der Arbeitgeber die Rücknahme, können beide Seiten vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird. Eine Verpflichtung dazu besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Lehnt er ab, bleibt die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.
Welche Frist gilt beim Zurückziehen einer Kündigung?
Eine besondere gesetzliche Frist für die Rücknahme einer Kündigung gibt es in diesem Sinne nicht. Entscheidend ist vielmehr der Zugang. Nach § 130 Abs. 1 BGB kann ein Widerruf verhindern, dass die Kündigung wirksam wird, wenn er dem Arbeitgeber vor oder gleichzeitig mit der Kündigung zugeht.
Ist das Kündigungsschreiben bereits angekommen, sollte der Arbeitnehmer möglichst schnell das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Je früher eine gemeinsame Lösung gefunden wird, desto leichter lässt sich die weitere Beschäftigung organisatorisch regeln. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einer späteren Kündigungsrücknahme innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen zustimmen muss, gibt es jedoch nicht.
Kann man eine Kündigung zurückziehen – schriftliche, mündliche und fristlose Kündigung

Beim Zurückziehen einer Kündigung kommt es auch darauf an, um welche Form der Kündigung es sich handelt. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schreibt § 623 BGB grundsätzlich die Schriftform vor. Eine lediglich mündlich ausgesprochene Kündigung erfüllt diese Anforderung nicht und ist daher grundsätzlich unwirksam. Entsprechend muss bei einer mündlichen Erklärung zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Kündigung vorliegt, die zurückgenommen werden müsste.
Auch eine fristlose Kündigung kann nach ihrem wirksamen Zugang nicht einfach einseitig zurückgezogen werden. Möchten Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis dennoch fortsetzen, ist grundsätzlich eine Einigung erforderlich. Gleiches gilt für eine ordentliche schriftliche Kündigung: Entscheidend ist weniger die Art der Kündigung als die Frage, ob sie bereits zugegangen und damit rechtlich wirksam geworden ist.
Kündigungsschutzklage trotz zurückgenommener Kündigung?
Eine vom Arbeitgeber erklärte Rücknahme der Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass eine bereits zugegangene Kündigung rechtlich beseitigt ist. Hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, kann der Arbeitgeber ihre Wirkung grundsätzlich nicht mehr einseitig aufheben. Deshalb kann eine Kündigungsschutzklage weiterhin relevant sein, wenn nicht eindeutig vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Besonders wichtig ist dabei die gesetzliche Drei-Wochen-Frist. Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn deren Unwirksamkeit geltend gemacht werden soll. Eine bloße Aussage des Arbeitgebers, er habe die Kündigung zurückgenommen, sollte deshalb nicht ohne Weiteres als Ersatz für eine rechtlich klare Vereinbarung angesehen werden. Im Zweifel kann eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verhindern, dass wichtige Fristen versäumt werden.
Kann man eine Kündigung zurückziehen – die Gründe

Der Wunsch, eine Kündigung zurückzuziehen, kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Häufig verändern sich die persönlichen oder betrieblichen Umstände zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem geplanten Ende des Arbeitsverhältnisses. Rechtlich entscheidend bleibt jedoch, ob die Kündigung bereits zugegangen ist und die andere Vertragspartei einer Fortsetzung zustimmt.
Typische Gründe für das Zurückziehen einer Kündigung sind:
- Neue Stelle fällt weg: Ein Arbeitnehmer hat selbst gekündigt, die geplante neue Beschäftigung kommt jedoch nicht zustande.
- Entscheidung wurde übereilt getroffen: Persönliche Konflikte oder eine kurzfristige Unzufriedenheit haben zur Kündigung geführt.
- Betriebliche Situation verändert sich: Der Arbeitgeber benötigt die Arbeitskraft entgegen der ursprünglichen Planung weiterhin.
- Konflikt wird gelöst: Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden nach der Kündigung doch noch eine gemeinsame Lösung.
- Qualifizierte Fachkraft soll bleiben: Ein Unternehmen möchte einen bereits gekündigten Mitarbeiter weiterbeschäftigen.
- Persönliche Umstände ändern sich: Umzug, familiäre Pläne oder andere Gründe für die eigene Kündigung fallen weg.
Unabhängig vom jeweiligen Grund gilt: Ist die Kündigung bereits wirksam zugegangen, reicht der Wunsch nach einer Rücknahme allein nicht aus. Soll das Arbeitsverhältnis weiterbestehen, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine entsprechende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen.
Fazit: Kann man eine Kündigung zurückziehen? Zustimmung ist entscheidend
Kann man eine Kündigung zurückziehen, hängt vor allem davon ab, ob sie der anderen Vertragspartei bereits zugegangen ist. Vor oder gleichzeitig mit dem Zugang kann ein rechtzeitiger Widerruf verhindern, dass die Kündigung wirksam wird. Ist sie dagegen bereits angekommen, lässt sie sich grundsätzlich nicht mehr einseitig zurücknehmen.
Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem weitergeführt werden, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einigen. Das gilt sowohl für die eigene Kündigung eines Arbeitnehmers als auch für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Besonders bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung sollten zudem mögliche Fristen für eine Kündigungsschutzklage im Blick behalten werden.
FAQs: „Kann man eine Kündigung zurückziehen“
Kann man eine Kündigung auch wieder zurückziehen?
Ob eine Kündigung noch rückgängig gemacht werden kann, hängt vor allem vom Zeitpunkt ab:
| Situation | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| Widerruf erreicht Empfänger vor der Kündigung | Kündigung wird grundsätzlich nicht wirksam |
| Widerruf und Kündigung gehen gleichzeitig zu | Kündigung wird grundsätzlich nicht wirksam |
| Kündigung ist bereits zugegangen | einseitige Rücknahme grundsätzlich nicht möglich |
| Beide Seiten wollen weitermachen | Fortsetzung kann vereinbart werden |
Was ist beim Zurückziehen einer Kündigung wichtig?
Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden:
- Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
- Zustimmung der anderen Vertragspartei
- eindeutige Vereinbarung über die Fortsetzung
- mögliche Fristen einer Kündigungsschutzklage
- Schriftform bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
- rechtliche Beratung bei Unklarheiten
Wie kann ich eine schriftliche Kündigung widerrufen?
Ein Widerruf kann nach § 130 Abs. 1 BGB verhindern, dass die Kündigung wirksam wird, wenn er den Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Kündigung erreicht. Ist die schriftliche Kündigung bereits zugegangen, kann sie grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt?
Eine bereits zugegangene Kündigung wird durch eine einseitige Kündigungsrücknahme des Arbeitgebers nicht automatisch beseitigt. Möchten beide Seiten weiter zusammenarbeiten, können sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Muss der Arbeitnehmer der Rücknahme einer Kündigung zustimmen?
Ist die Kündigung bereits wirksam zugegangen, kann der Arbeitgeber sie grundsätzlich nicht einseitig rückgängig machen. Für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist deshalb die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.








