Wer eine Anzeige wegen übler Nachrede stellt, hofft auf Gerechtigkeit und darauf, dass der eigene Ruf wiederhergestellt wird.
Doch nicht jede Anzeige führt automatisch zu einem Strafverfahren oder gar zu einer Verurteilung. Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede hängt von zahlreichen Faktoren ab, die juristisch genau geprüft werden.
In diesem Artikel wird ausführlich erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie der rechtliche Ablauf aussieht und wann sich der Gang zum Anwalt lohnt. Wer verstehen möchte, wann eine Anzeige Aussicht auf Erfolg hat, findet hier die wichtigsten Antworten.
Was versteht man unter übler Nachrede und warum ist die Erfolgsaussicht so wichtig

Die üble Nachrede ist eine Straftat nach § 186 des Strafgesetzbuchs und gehört zu den sogenannten Ehrdelikten. Sie liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Entscheidend ist, dass die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Eine bloße Meinung oder Kritik erfüllt den Tatbestand nicht.
Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede hängt davon ab, ob die Tat tatsächlich nachgewiesen werden kann. Oft bestehen Schwierigkeiten, weil es an konkreten Beweisen fehlt. Aussagen müssen im Zweifel durch Zeugen oder schriftliche Dokumente belegt werden.
Ohne Beweise bleibt es bei Aussage gegen Aussage, was die strafrechtliche Verfolgung erschwert. Darum spielt die Beweissicherung eine entscheidende Rolle, wenn man die Chancen auf ein erfolgreiches Verfahren erhöhen möchte.
Der rechtliche Rahmen nach § 186 StGB
Gemäß § 186 StGB wird die üble Nachrede mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat öffentlich begangen wurde sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das Strafgesetzbuch schützt damit den guten Ruf einer Person vor unwahren Tatsachenbehauptungen.
Wichtig ist, dass beim Tatbestand der üblen Nachrede nicht die Beleidigung, sondern die Behauptung einer vermeintlichen Tatsache im Mittelpunkt steht. Diese muss geeignet sein, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Ob der Täter wusste, dass seine Aussage unwahr ist, ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend, sondern für die Frage, ob zusätzlich eine Verleumdung nach § 187 StGB vorliegt. Für Betroffene bedeutet das, dass der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung relevant für die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede ist.
Unterschiede zwischen übler Nachrede, Verleumdung und Beleidigung
Die Begriffe üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung werden oft verwechselt, obwohl sie sich juristisch unterscheiden. Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist ein Werturteil, also eine persönliche Herabsetzung oder Beschimpfung. Sie erfordert keine Tatsachenbehauptung.
Die üble Nachrede hingegen bezieht sich auf eine Tatsache, deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Wenn jemand zum Beispiel behauptet, ein anderer habe betrogen, ohne Beweise zu haben, erfüllt das den Tatbestand der üblen Nachrede. Eine Verleumdung nach § 187 StGB geht darüber hinaus, da der Täter bewusst eine unwahre Behauptung verbreitet, um dem Opfer zu schaden.
Wer eine Anzeige wegen übler Nachrede stellt, muss also prüfen, ob es sich tatsächlich um eine solche Straftat handelt oder ob der Vorfall als Beleidigung oder Verleumdung einzuordnen ist. Diese Unterscheidung ist für die Erfolgsaussicht entscheidend.
Wann eine Anzeige wegen übler Nachrede Aussicht auf Erfolg hat

Nicht jede Anzeige führt automatisch zu einer Verurteilung. Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede hängt davon ab, ob die vorgebrachten Vorwürfe ausreichend belegt werden können.
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dazu werden Zeugen, Nachrichten, E-Mails oder andere Beweismittel ausgewertet.
Ist die Beweislage schwach, wird das Verfahren häufig eingestellt. Um eine höhere Erfolgschance zu haben, sollte man alle Belege sammeln, die die Äußerung dokumentieren. Dazu gehören etwa Bildschirmfotos von Beiträgen in sozialen Medien, Sprachnachrichten oder schriftliche Mitteilungen.
Ein Anwalt kann beurteilen, ob die vorliegenden Beweise ausreichen und ob tatsächlich ein strafbarer Tatbestand vorliegt. Besonders wichtig ist es, rechtzeitig zu handeln, da Strafanträge nur innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden können.
Der Ablauf eines Verfahrens wegen übler Nachrede
Wird eine Anzeige wegen übler Nachrede gestellt, prüft die Polizei zunächst den Sachverhalt und leitet ihn an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Im Ermittlungsverfahren werden Beweise gesammelt und Zeugen befragt. Wenn sich der Verdacht erhärtet, kann es zur Anklage kommen. Der Beschuldigte wird dann vor Gericht gestellt und kann sich verteidigen. Erst wenn das Gericht den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt ansieht, erfolgt eine Verurteilung.
Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede hängt daher auch davon ab, wie überzeugend die Beweise sind und ob das Gericht eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung erkennt. In vielen Fällen wird das Verfahren eingestellt, wenn kein klarer Nachweis der Äußerung erbracht werden kann.
Welche Strafen drohen bei übler Nachrede
Das Strafgesetzbuch sieht für üble Nachrede eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor.
Wer öffentlich eine falsche Tatsache behauptet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Wird die Nachrede öffentlich oder in einer Versammlung geäußert, kann die Strafe auf bis zu zwei Jahre erhöht werden.
Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Schwere der Tat, dem Einkommen des Täters und den Folgen für das Opfer ab. Eine Wiederholungstat oder eine gezielte Rufschädigung kann zu einer höheren Strafe führen. Auch eine Verurteilung wegen Verleumdung wird härter geahndet, da hier Vorsatz nachgewiesen werden muss.
Für die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede spielt daher die Einordnung der Tat eine wesentliche Rolle, da der Übergang zur Verleumdung eine schwerere strafrechtliche Bewertung mit sich bringt.
Rolle des Anwalts bei übler Nachrede
Ein Anwalt ist bei einem Verfahren wegen übler Nachrede unverzichtbar. Er kann die Beweise prüfen, die Erfolgsaussichten bewerten und die richtige Strategie empfehlen. Wenn man Opfer von übler Nachrede geworden ist, hilft der Anwalt bei der Formulierung der Strafanzeige und achtet darauf, dass alle relevanten Punkte enthalten sind.
Auch Beschuldigte sollten einen Anwalt hinzuziehen, um die eigene Position zu verteidigen. Nicht jede Äußerung ist strafbar, und oft können rechtliche Argumente wie Meinungsfreiheit oder fehlender Vorsatz die Strafe verhindern. Der Anwalt klärt zudem, ob zivilrechtliche Schritte wie eine Unterlassungsklage sinnvoll sind.
Die Einschätzung der Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede durch einen erfahrenen Strafrechtler hilft, unrealistische Erwartungen zu vermeiden und zielgerichtet zu handeln.
Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede: Beweise und Nachweise

Um eine Anzeige erfolgreich zu gestalten, müssen klare Beweise vorliegen. Ohne Nachweise wird es schwer, den Täter zu überführen. Die wichtigste Grundlage ist die Dokumentation der Äußerung. Das kann ein Social-Media-Beitrag, eine E-Mail oder eine Sprachnachricht sein.
Zeugen spielen ebenfalls eine zentrale Rolle, insbesondere wenn die Aussage mündlich getätigt wurde. Wer die üble Nachrede beweisen möchte, sollte die Beweise sofort sichern und nicht erst abwarten. Auch die zeitnahe Einschaltung eines Anwalts erhöht die Chancen, dass die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht werden.
Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede steigt deutlich, wenn glaubhafte Beweise vorliegen und der Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Rufschädigung nachvollziehbar dargelegt werden kann.
Wann eine Äußerung nicht strafbar ist
Nicht jede abfällige Bemerkung oder Kritik erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede. Wenn jemand lediglich eine Meinung äußert, ohne eine konkrete Tatsache zu behaupten, ist das in der Regel nicht strafbar.
Auch ironische oder übertriebene Aussagen können durch die Meinungsfreiheit geschützt sein, solange sie keine ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen enthalten.
Das bedeutet, dass die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede gering ist, wenn es sich um ein bloßes Werturteil handelt. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob eine Tatsache oder eine Meinung vorliegt.
Eine Anzeige wird meist nur dann Erfolg haben, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Täter eine konkrete, unwahre Tatsache verbreitet hat.
Folgen für Opfer und Täter
Für Opfer kann üble Nachrede erhebliche Folgen haben. Rufschädigung, soziale Ausgrenzung oder berufliche Nachteile sind häufige Konsequenzen. Neben der Strafanzeige ist daher auch eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz möglich.
Für Täter kann eine Verurteilung schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben der Geldstrafe drohen Einträge im Führungszeugnis, die den beruflichen Werdegang beeinträchtigen können. Auch der öffentliche Ruf kann dauerhaft Schaden nehmen.
Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede ist daher für beide Seiten von Bedeutung, da sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidet und langfristige Folgen nach sich ziehen kann.
Fazit: Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede
Die Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede hängt entscheidend von der Beweislage, der juristischen Bewertung und der Art der Äußerung ab.
Wer Opfer von übler Nachrede geworden ist, sollte alle Aussagen dokumentieren und Beweise sichern. Ein erfahrener Anwalt kann einschätzen, ob die Anzeige Aussicht auf Erfolg hat und welche Schritte sinnvoll sind.
Auch Beschuldigte sollten die Vorwürfe ernst nehmen und sich rechtlich beraten lassen, um Missverständnisse auszuräumen oder eine unberechtigte Verurteilung zu vermeiden.
Am Ende gilt, wer vorschnell falsche Behauptungen aufstellt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch seinen eigenen Ruf. Wer dagegen klug vorgeht und rechtzeitig handelt, kann sich wirksam gegen Rufschädigung und üble Nachrede wehren.
FAQs: Erfolgsaussicht bei Anzeige wegen übler Nachrede – Wir beantworten Ihre Fragen
Wie viel Schmerzensgeld bekommt man bei übler Nachrede?
Die Höhe des Schmerzensgeldes bei übler Nachrede hängt stark von der Schwere der Tat und den individuellen Folgen für das Opfer ab. Es gibt keine festen gesetzlichen Sätze, sondern jeder Fall wird einzeln bewertet.
Maßgeblich ist, wie stark die Rufschädigung war, ob sie öffentlich erfolgte und welche persönlichen oder beruflichen Konsequenzen daraus entstanden sind.
In leichten Fällen, etwa bei einer einmaligen unwahren Behauptung im privaten Umfeld, kann das Schmerzensgeld zwischen 500 und 2.000 Euro liegen.
Wird die üble Nachrede hingegen öffentlich oder in sozialen Medien verbreitet und führt zu einem erheblichen Imageschaden, können auch deutlich höhere Summen von 5.000 bis 20.000 Euro oder mehr zugesprochen werden. Ausschlaggebend ist, dass der Betroffene nachweisen kann, dass ihm durch die falsche Behauptung ein konkreter Schaden oder Leid entstanden ist.
Welche Konsequenzen kann eine üble Nachrede eines Vorgesetzten haben?
| Konsequenz | Beschreibung |
|---|---|
| Arbeitsrechtliche Schritte | Wird ein Vorgesetzter wegen übler Nachrede über Mitarbeitende auffällig, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung haben. |
| Schmerzensgeld und Schadensersatz | Der betroffene Arbeitnehmer kann Schmerzensgeld verlangen, wenn der Ruf oder die Karriere durch die Äußerungen geschädigt wurden. |
| Vertrauensverlust | Üble Nachrede zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dies kann das Betriebsklima dauerhaft belasten. |
| Strafrechtliche Folgen | Je nach Schwere kann die üble Nachrede des Vorgesetzten als Straftat verfolgt werden, was Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. |
Wann wird eine Anzeige wegen Verleumdung fallen gelassen?
- Wenn keine ausreichenden Beweise vorliegen, um die Tat nachzuweisen
- Wenn Aussage gegen Aussage steht und keine glaubwürdigen Zeugen existieren
- Wenn die vermeintliche Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung gewertet wird
- Wenn der Täter glaubhaft nachweisen kann, dass er die Aussage nicht in schädigender Absicht getätigt hat
- Wenn die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht erkennt oder das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung fehlt
Wie kann ich eine üble Nachrede beweisen?
Um üble Nachrede zu beweisen, müssen konkrete Beweise vorgelegt werden, die die falsche Behauptung und deren Verbreitung belegen. Schriftliche Dokumente wie E-Mails, Chatverläufe oder Social-Media-Posts sind dabei besonders hilfreich. Auch Zeugen, die die Äußerung gehört oder gelesen haben, können entscheidend sein.
Wichtig ist, dass Betroffene Beweise sofort sichern und unverändert aufbewahren. Wer den Täter identifizieren kann, sollte dessen Aussagen dokumentieren und das Datum notieren.
Auch ein Anwalt kann helfen, die Beweise geordnet einzureichen und ihre Relevanz im Verfahren zu prüfen. Je klarer der Nachweis, desto höher sind die Chancen, dass die Anzeige erfolgreich ist und der Täter verurteilt wird.








